BFSG und EAA: Wer muss bis wann barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen gesetzliche Pflicht. Hier erfährst du, wen BFSG und EAA betreffen, welche Ausnahmen gelten und was jetzt zu tun ist.
Was sind EAA und BFSG?
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einzuführen. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen digitale Angebote im gesamten Binnenmarkt ohne fremde Hilfe nutzen können – und Unternehmen sollen sich nicht mit 27 verschiedenen nationalen Regelwerken auseinandersetzen müssen.
In Deutschland wurde die Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, ergänzt durch eine Rechtsverordnung mit den technischen Details. Anders als frühere Regelungen, die sich vor allem an öffentliche Stellen richteten, nimmt das BFSG erstmals die Privatwirtschaft breit in die Pflicht.
Wer ist betroffen?
Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Zu den erfassten Produkten gehören unter anderem Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals (etwa Geld- und Ticketautomaten), E-Book-Lesegeräte und Router. Bei den Dienstleistungen stehen digitale Angebote für Verbraucher im Mittelpunkt:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also praktisch jeder Onlineshop und jede Website, über die Verbraucher Verträge abschließen oder Termine buchen können
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Online-Banking
- E-Books und die zugehörige Software
- Telekommunikationsdienste und Messenger
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps und elektronische Tickets
- Der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, zum Beispiel Streaming-Plattformen
Wichtig: Es kommt nicht darauf an, wo dein Unternehmen sitzt, sondern ob du dich mit deinem Angebot an Verbraucher in der EU richtest. Auch reine B2B-Angebote bleiben außen vor – sobald aber Verbraucher online bestellen, buchen oder Verträge abschließen können, bist du in der Regel im Anwendungsbereich.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen giltst du, wenn du weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigst und dein Jahresumsatz beziehungsweise deine Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
Zwei Einschränkungen solltest du kennen:
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen erfasste Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, muss die Anforderungen trotzdem erfüllen.
- Die Ausnahme schützt nicht vor dem Markt: Barrieren kosten Kundschaft, Reichweite und Sichtbarkeit – unabhängig davon, ob ein Gesetz greift.
Fristen im Überblick
| Was | Frist | Status |
|---|---|---|
| Neue Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich | 28. Juni 2025 | Pflicht gilt bereits |
| Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden | Übergangsfrist bis längstens 28. Juni 2030 | Läuft |
| Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz waren | Dürfen für eine begrenzte Zeit weitergenutzt werden | Läuft |
Die Übergangsfrist bis 2030 betrifft nur Bestandsverträge, die unverändert weiterlaufen. Sobald du deine Website relaunchst, deinen Shop wesentlich änderst oder neue Verträge mit Verbrauchern schließt, gelten die Anforderungen sofort. Für die meisten Websites und Onlineshops gibt es daher praktisch keine Schonfrist mehr.
Welche Anforderungen gelten konkret?
Das BFSG formuliert die Anforderungen funktional: Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal wahrnehmbar, verständlich und für assistive Technologien nutzbar sein. Die technische Messlatte liefert die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Konformitätsstufe AA verweist – aktuell auf Basis von WCAG 2.1.
Für deine Website oder deinen Shop bedeutet das unter anderem:
- Ausreichende Farbkontraste und skalierbare Texte
- Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
- Alternativtexte für Bilder und Untertitel für Videos
- Verständliche Formulare mit klaren Beschriftungen und Fehlermeldungen
- Eine saubere semantische Struktur, die Screenreader auslesen können
Wer heute neu baut oder überarbeitet, orientiert sich sinnvollerweise gleich an WCAG 2.2 AA – die neuere Version schließt die 2.1-Kriterien fast vollständig ein und ist damit die zukunftssichere Wahl.
Marktüberwachung, Bußgelder und Abmahnrisiko
Die Einhaltung des BFSG überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Sie können Nachweise anfordern, Korrekturen verlangen und im äußersten Fall anordnen, dass eine Dienstleistung eingestellt oder ein Produkt vom Markt genommen wird. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Daneben besteht ein zivilrechtliches Risiko: Verbraucher und anerkannte Verbände können Verstöße bei den Behörden melden und Verfahren anstoßen. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber sind denkbar. Das finanzielle Risiko ist real – der Reputationsschaden oft noch größer.
Die Barrierefreiheitserklärung
Dienstleister im Anwendungsbereich müssen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere klar auffindbare Weise über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung informieren. Diese Erklärung beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden, und muss selbst barrierefrei zugänglich sein. Sie ist mehr als eine Formalie: Sie zeigt Behörden und Nutzenden, dass du das Thema ernst nimmst, und dokumentiert deinen Stand.
Praktische erste Schritte
- Betroffenheit klären: Prüfe, ob deine Angebote unter das BFSG fallen und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme für dich greift.
- Bestandsaufnahme machen: Teste deine Website auf Barrierefreiheit – mit automatischen Tools, Tastatur-Test und Screenreader.
- Priorisieren: Behebe zuerst die Barrieren, die Nutzende komplett ausschließen, etwa fehlende Tastaturbedienung oder unbeschriftete Formulare im Bestellprozess.
- Prozesse verankern: Sorge dafür, dass Redaktion und Entwicklung Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken – von Alt-Texten bis zur Komponentenwahl.
- Dokumentieren: Erstelle deine Barrierefreiheitserklärung und halte fest, was du bereits umgesetzt hast und was noch geplant ist.
Der wichtigste Rat: Fang an, statt auf Perfektion zu warten. Behörden bewerten erfahrungsgemäß auch, ob ein Unternehmen erkennbar und planvoll an der Barrierefreiheit arbeitet. Eine Website, die heute die größten Hürden abbaut und einen klaren Fahrplan hat, steht deutlich besser da als eine, die das Thema aussitzt.
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