BFSG-Check: Muss meine Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Beantworte drei kurze Fragen und du bekommst eine erste Einordnung, ob deine Website betroffen ist – kostenlos und ohne Anmeldung.

Frage 1 von 3

Richtet sich dein Online-Angebot (auch) an Verbraucherinnen und Verbraucher?

Also an Privatpersonen (B2C). Reine Geschäftskunden-Angebote (B2B) fallen nicht unter das BFSG.

Frage 2 von 3

Können Besucher auf deiner Website etwas kaufen, buchen oder online einen Vertrag abschließen?

Zum Beispiel Online-Shop, Terminbuchung mit Bezahlung, Abo-Abschluss, Ticketverkauf – das BFSG nennt das „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr".

Frage 3 von 3

Hat dein Unternehmen weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme?

Dann giltst du als Kleinstunternehmen. Für Dienstleistungen greift dann eine Ausnahme.

Deine Website muss barrierefrei sein.

Dein Angebot fällt sehr wahrscheinlich unter das BFSG: Du bietest Verbrauchern Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an und die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nicht. Die Pflichten gelten bereits seit dem 28. Juni 2025 – gefordert ist Barrierefreiheit nach EN 301 549, in der Praxis WCAG 2.1 AA, dazu eine Barrierefreiheitserklärung. Bei Verstößen drohen Marktüberwachungsverfahren und Bußgelder.

Ausnahme möglich – aber Vorsicht.

Als Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und max. 2 Mio. € Umsatz) bist du bei Dienstleistungen von den BFSG-Pflichten ausgenommen. Achtung: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte – und sie befreit nicht von Anforderungen deiner Auftraggeber oder anderer Rechtsgrundlagen. Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem: mehr Reichweite, besseres SEO und Vorsprung, falls dein Unternehmen wächst.

Wahrscheinlich nicht verpflichtet – aber empfehlenswert.

Eine reine Informations-Website ohne Bestell-, Buchungs- oder Vertragsfunktion fällt in der Regel nicht unter das BFSG. Beachte: Sobald du einen Shop, eine Online-Terminbuchung oder Vertragsabschlüsse ergänzt, ändert sich das. Barrierefreiheit ist außerdem für bis zu jeden fünften Besucher relevant – und ein Ranking-Faktor.

B2B: nicht vom BFSG erfasst – aber zunehmend gefordert.

Das BFSG schützt Verbraucher; reine B2B-Angebote sind nicht erfasst. In Ausschreibungen und Lieferketten wird Barrierefreiheit aber immer häufiger vertraglich verlangt, und öffentliche Auftraggeber sind ohnehin verpflichtet. Wer früh umstellt, hat den Vorteil.

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Die Rechtsgrundlagen im Wortlaut

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – den European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht um. Die folgenden Auszüge stammen direkt aus den amtlich veröffentlichten Gesetzes- und Richtlinientexten.

BFSG: Anwendungsbereich

§ 1 BFSG legt fest, welche Produkte und Dienstleistungen unter das Gesetz fallen – inklusive des Stichtags. Absatz 2 nennt Produkte wie Computer, Selbstbedienungsterminals und E-Book-Lesegeräte:

„Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:"

  1. „Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;"
  2. „Selbstbedienungsterminals": Zahlungsterminals sowie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informations-Terminals, soweit sie für Dienstleistungen nach diesem Gesetz bestimmt sind;
  3. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;"
  4. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und"
  5. „E-Book-Lesegeräte."
§ 1 Abs. 2 BFSG

Für Websites und Online-Shops entscheidend ist Absatz 3: Er erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" – also praktisch jeden Online-Verkauf und jede elektronische Terminbuchung für Verbraucher:

„Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:"

  1. „Telekommunikationsdienste" (mit Ausnahmen für Maschine-Maschine-Kommunikation);
  2. Elemente von „Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr" – u. a. Websites, mobile Anwendungen, elektronische Tickets und Reiseinformationen;
  3. „Bankdienstleistungen für Verbraucher;"
  4. „E-Books und hierfür bestimmte Software und"
  5. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr."
§ 1 Abs. 3 BFSG

BFSG: Was „barrierefrei" bedeutet

§ 3 Abs. 1 formuliert die zentrale Pflicht und definiert zugleich, wann ein Produkt oder eine Dienstleistung als barrierefrei gilt:

„Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."

§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFSG

BFSG: Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von der Pflicht ausgenommen – aber nur sie, und nur bei Dienstleistungen, nicht beim Inverkehrbringen von Produkten:

„Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen."

§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG

Wer als Kleinstunternehmen gilt, definiert das Gesetz exakt – beide Schwellen (Beschäftigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme) zählen:

„‚Kleinstunternehmen' ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft"

§ 2 Nr. 17 BFSG

BFSG: Bußgelder

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Wer etwa entgegen § 14 Abs. 1 BFSG eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet oder erbringt, riskiert nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG ein Bußgeld:

„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

§ 37 Abs. 2 BFSG

Die europäische Grundlage: Richtlinie (EU) 2019/882 (EAA)

Der Geltungsbereich der Richtlinie deckt sich mit dem des BFSG – auch hier ist der elektronische Geschäftsverkehr ausdrücklich erfasst:

„Unbeschadet ihres Artikels 32 gilt diese Richtlinie für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:"

  1. elektronische Kommunikationsdienste;
  2. Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
  3. bestimmte Elemente von Personenverkehrsdiensten (Luft, Bus, Schiene, Schiff);
  4. Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  5. E-Books;
  6. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr."
Art. 2 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/882

Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I durchzusetzen:

„Gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 14 dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Wirtschaftsakteure nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I erfüllen."

Art. 4 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/882

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ist bereits in der Richtlinie angelegt:

„Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 3 dieses Artikels und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen."

Art. 4 Abs. 5 Richtlinie (EU) 2019/882

Die Begründung dafür liefert Erwägungsgrund 70: Schon die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst wäre für Kleinstunternehmen eine unverhältnismäßige Belastung.

„Die Anforderungen und Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sollten daher nicht für Kleinstunternehmen gelten, die Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie erbringen."

Erwägungsgrund 70 Richtlinie (EU) 2019/882

Fristen und Übergangsregelung bis 2030

Artikel 31 verpflichtete die Mitgliedstaaten, ihre Umsetzungsgesetze bis zum 28. Juni 2022 zu erlassen – und legt fest, ab wann sie gelten:

„Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Juni 2025 an."

Art. 31 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/882

Artikel 32 gewährt eine Übergangsfrist: Bereits eingesetzte Produkte und Altverträge genießen Bestandsschutz – längstens bis zum 28. Juni 2030:

„Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum vor, der am 28. Juni 2030 endet und in dem die Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vor diesem Datum zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen."

Art. 32 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/882

Für Selbstbedienungsterminals erlaubt Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie eine Weiternutzung bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen zum BFSG

Für wen gilt das BFSG?

Das BFSG gilt für Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten – darunter ausdrücklich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", also Online-Shops, Buchungs- und Vertragsstrecken (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.

Seit wann gelten die Pflichten?

Seit dem 28. Juni 2025. Für Dienstleistungen aus Bestandsverträgen gibt es eine Übergangsfrist bis längstens 27. Juni 2030 (Art. 32 der Richtlinie (EU) 2019/882).

Welche Ausnahmen gibt es?

Kleinstunternehmen – weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG) – sind bei Dienstleistungen von den Pflichten ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Welche Strafen drohen?

Die Marktüberwachung kann Angebote untersagen; Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 37 BFSG).

Welcher technische Standard ist gefordert?

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf den WCAG aufbaut – in der Praxis bedeutet das WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA.

Gilt das nur in Deutschland?

Nein. Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um – vergleichbare Gesetze gelten seit dem 28. Juni 2025 in allen EU-Staaten. Eine Übersicht bietet unser Artikel „Der EAA in Europa".

Mehr zum Thema

Ausführliche Hintergründe findest du in unserer Wissensdatenbank: BFSG und EAA: Wer muss bis wann barrierefrei sein? , Der EAA in Europa: So haben die EU-Länder umgesetzt und Website auf Barrierefreiheit testen.

Kein RechtsratHinweis: Dieser Check ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt eine erste, vereinfachte Einordnung auf Basis des BFSG (Stand 2026). Im Zweifel kläre deinen Einzelfall mit einer Anwältin oder einem Anwalt.