Der EAA in Europa: So haben die EU-Länder umgesetzt
Der European Accessibility Act gilt seit dem 28. Juni 2025 in der gesamten EU – aber jedes Land hat ihn mit einem eigenen Gesetz umgesetzt. Dieser Überblick zeigt, welche Regeln, Bußgelder und Behörden wo gelten.
Eine Richtlinie, 27 Umsetzungen
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Als EU-Richtlinie gilt er nicht direkt, sondern musste von jedem Mitgliedstaat bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht überführt werden. Angewendet werden die Pflichten seit dem 28. Juni 2025 – und zwar in allen 27 EU-Staaten. Wer betroffene Produkte oder Dienstleistungen anbietet, etwa einen Onlineshop, Online-Banking oder E-Books, muss seitdem die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Was das im Detail bedeutet, haben wir im Grundlagenartikel BFSG und EAA beschrieben.
In der Praxis heißt das aber auch: Es gibt nicht das eine EAA-Gesetz. Deutschland hat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Österreich das Barrierefreiheitsgesetz, Frankreich einen Mix aus Gesetz, Dekret und Erlass, Spanien ein Sammelgesetz. Die inhaltliche Basis ist überall dieselbe, doch bei Bußgeldern, Behörden und Verfahren gehen die Länder eigene Wege. Genau diese Unterschiede schauen wir uns hier an.
Was in allen Ländern gleich ist
Weil der EAA eine Vollharmonisierung anstrebt, teilen alle nationalen Gesetze denselben Kern:
- Gleiche technische Messlatte: Die Anforderungen sind funktional formuliert und werden in der Praxis über die europäische Norm EN 301 549 konkretisiert, die für Web und Apps auf die WCAG in der Stufe AA verweist. Wer WCAG-konform baut, arbeitet in jedem EU-Land auf der richtigen Grundlage.
- Gleicher Anwendungsbereich: Erfasst sind unter anderem E-Commerce, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books, Selbstbedienungsterminals und Teile des Personenverkehrs.
- Kleinstunternehmen-Ausnahme: Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen. Diese Ausnahme stammt direkt aus der Richtlinie und gilt in allen Mitgliedstaaten.
- Übergangsfristen: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen längstens bis zum 28. Juni 2030 unverändert weiterlaufen. Für bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals gelten längere Fristen. Für neue oder wesentlich geänderte Angebote gelten die Pflichten dagegen sofort.
Wo sich die Länder unterscheiden
Spielraum ließ die Richtlinie vor allem bei Durchsetzung und Sanktionen – und der wurde genutzt. Drei Muster fallen auf:
- Bußgeldrahmen: Die Spanne reicht von wenigen zehntausend Euro (etwa Portugal oder die Slowakei) über sechsstellige Beträge (Deutschland, Luxemburg, Spanien) bis zu umsatzbezogenen Strafen (Belgien, Polen). Irland setzt zusätzlich auf Strafrecht – bis hin zu Freiheitsstrafen für Verantwortliche.
- Aufsichtsstruktur: Manche Länder bündeln die Kontrolle bei einer zentralen Stelle (Deutschland, Österreich, Luxemburg, Finnland), andere verteilen sie auf mehrere Fachbehörden je nach Sektor (Niederlande, Polen, Dänemark).
- Umsetzungsstil: Einige Staaten haben ein eigenständiges Barrierefreiheitsgesetz geschaffen, andere haben bestehende Gesetze geändert oder den EAA in ein Sammelgesetz gepackt. Für die Pflichten macht das wenig Unterschied, für die Recherche im Einzelfall schon.
Dazu kommt das Tempo der Durchsetzung. Einige Behörden sind schon kurz nach dem Stichtag aktiv geworden: In Frankreich erhielten große Händler bereits im Sommer 2025 förmliche Aufforderungen zur Nachbesserung, in Schweden startete die Aufsicht im Herbst 2025 systematische Marktkontrollen, und in Italien hat die AgID Leitlinien für die Prüfung von Diensten veröffentlicht. Andere Staaten bauen ihre Aufsichtsstrukturen noch auf. Verlassen sollte man sich auf diese Verzögerung allerdings nicht – die Rechtspflicht besteht unabhängig davon, wie schnell kontrolliert wird.
Ländertabelle: Umsetzungsgesetze im Überblick
Die Tabelle zeigt 20 EU-Staaten mit ihrem jeweiligen Umsetzungsgesetz und – soweit verlässlich belegt – Bußgeldrahmen und zuständiger Aufsicht. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die amtlichen Gesetzestexte.
| Land | Umsetzungsgesetz | Besonderheit / Bußgeld |
|---|---|---|
| Deutschland | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) | Bußgelder bis 100.000 €; zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg |
| Österreich | Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) | Strafen bis 80.000 € (KMU bis 50.000 €, Kleinstunternehmen bis 25.000 €); Aufsicht: Sozialministeriumservice |
| Frankreich | Loi n° 2023-171 (Art. 16) mit Décret n° 2023-931 und Arrêté vom 9. Oktober 2023 | Verwaltungssanktion bis 50.000 €; daneben Diskriminierungsrecht mit strafrechtlicher Dimension |
| Italien | Decreto Legislativo 27 maggio 2022, n. 82 | Bußgelder von 5.000 bis 40.000 €; Aufsicht über Dienstleistungen: AgID |
| Spanien | Ley 11/2023, de 8 de mayo (Sammelgesetz) | Bußgelder je nach Schwere bis 30.000 € / 90.000 € / 1.000.000 € |
| Niederlande | Implementatiewet toegankelijkheidsvoorschriften producten en diensten (2024) | Änderung mehrerer Gesetze (u. a. Warenwet); mehrere Aufsichtsbehörden, für E-Commerce die ACM |
| Belgien | Loi du 5 novembre 2023 (Änderung des Wirtschaftsgesetzbuchs) und weitere Rechtsakte | Sanktionen bis 80.000 € oder 4 % des Jahresumsatzes, bei Bösgläubigkeit bis 200.000 € oder 6 %; Aufsicht u. a. FÖD Wirtschaft |
| Polen | Ustawa z dnia 26 kwietnia 2024 r. o zapewnianiu spełniania wymagań dostępności niektórych produktów i usług przez podmioty gospodarcze | Geldbußen bis 10 % des Vorjahresumsatzes; Aufsicht durch PFRON-Präsident und sektorale Marktaufsicht |
| Schweden | Lag (2023:254) om vissa produkters och tjänsters tillgänglighet | Sanktionsgebühr 10.000 bis 10 Mio. SEK; koordinierende Aufsicht: Post- och telestyrelsen (PTS) |
| Dänemark | Lov om tilgængelighedskrav for produkter og tjenester (Lov nr. 801 af 7. juni 2022) | Bußgelder vorgesehen, Höhe im Einzelfall; zentrale Aufsicht: Sikkerhedsstyrelsen |
| Irland | European Union (Accessibility Requirements of Products and Services) Regulations 2023 (S.I. No. 636 of 2023) | Strafrechtliche Sanktionen: bis 60.000 € Geldstrafe und/oder bis 18 Monate Haft; Aufsicht u. a. CCPC |
| Finnland | Laki eräiden tuotteiden esteettömyysvaatimuksista (102/2023) mit Begleitgesetzen | Aufsicht seit 2025 zentral bei Traficom gebündelt |
| Portugal | Decreto-Lei n.º 82/2022, de 6 de dezembro | Ordnungsgelder für Unternehmen bei schweren Verstößen bis 24.000 €; Kontrolle u. a. durch ASAE |
| Tschechien | Zákon č. 424/2023 Sb., o požadavcích na přístupnost některých výrobků a služeb | Bußgelder bis 10 Mio. CZK; Aufsicht vor allem durch die Handelsinspektion ČOI |
| Luxemburg | Loi du 8 mars 2023 relative aux exigences d'accessibilité applicables aux produits et services | Sanktionen bis 500.000 €, im Wiederholungsfall bis 1 Mio. €; eigene Aufsichtsbehörde OSAPS |
| Griechenland | Nomos 4994/2022 (Gesetz 4994/2022) | Umsetzung von der EU-Kommission als lückenhaft beanstandet; 2025 nachgebessert |
| Estland | Toodete ja teenuste ligipääsetavuse seadus (2022) | Aufsicht: Verbraucherschutz- und Technikaufsichtsbehörde TTJA |
| Slowakei | Zákon č. 351/2022 Z. z. o prístupnosti výrobkov a služieb | Bußgelder von 200 bis 30.000 €; Aufsicht: Handelsinspektion SOI |
| Kroatien | Zakon o zahtjevima za pristupačnost proizvoda i usluga (NN 89/2025) | Erst 2025 verabschiedet, in Kraft seit dem 28. Juni 2025 |
| Ungarn | 2022. évi XVII. törvény (Gesetz XVII von 2022) | Löst die auf den öffentlichen Sektor beschränkte Vorgängerregelung ab; Übergangsfrist bis 2030 |
Auch die übrigen Mitgliedstaaten – darunter Bulgarien, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien, Slowenien und Zypern – haben eigene Umsetzungsakte erlassen oder auf den Weg gebracht. Mehrere Staaten waren mit der Umsetzung spät dran oder mussten nach Beanstandungen der EU-Kommission nachbessern. Wer in diese Märkte verkauft, sollte den aktuellen Stand direkt bei den nationalen Stellen prüfen.
Was heißt das für grenzüberschreitende Shops?
Für die Frage, welches Recht gilt, kommt es nicht auf deinen Firmensitz an, sondern auf den Markt, den du bedienst: Wer Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in einem EU-Land anbietet, muss die dortige EAA-Umsetzung erfüllen. Ein deutscher Onlineshop, der nach Frankreich, Österreich und Spanien liefert, hat es also formal mit vier Gesetzen zu tun – und im Ernstfall mit der Aufsicht jedes einzelnen Landes.
Die gute Nachricht: Inhaltlich ist das kein Vierfach-Aufwand. Da alle Gesetze auf denselben Anforderungen der Richtlinie und auf EN 301 549 basieren, erfüllt eine Website, die WCAG 2.1 AA (besser: 2.2 AA) sauber umsetzt, die technische Kernanforderung in jedem Mitgliedstaat. Unterschiede bleiben vor allem an drei Stellen:
- Barrierefreiheitsinformationen: Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollte in den Sprachen deiner Zielmärkte verfügbar sein und die dort geforderten Angaben enthalten.
- Sanktionsrisiko: Wie teuer ein Verstoß wird, hängt vom Land der Aufsicht ab – von einigen tausend Euro bis zu umsatzbezogenen Bußen oder strafrechtlichen Folgen.
- Beschwerdewege: Verbraucher und Verbände können sich an die jeweilige nationale Behörde wenden. In Frankreich und Schweden haben die Behörden bereits kurz nach dem Stichtag erste Verfahren und Marktkontrollen gestartet.
Praktisch heißt das: eine technische Basis für alle Märkte schaffen, die Barrierefreiheit dokumentieren und die Zielmärkte im Blick behalten. Ob du überhaupt in den Anwendungsbereich fällst, klärt unser kostenloser BFSG-Check in wenigen Minuten.
Fazit
Der EAA hat aus einem Flickenteppich nationaler Anforderungen eine gemeinsame europäische Grundlage gemacht – auch wenn die Umsetzung in 27 Gesetzen mit unterschiedlichen Bußgeldern und Behörden daherkommt. Wer seine Website oder seinen Shop konsequent nach WCAG und EN 301 549 barrierefrei macht, ist in jedem EU-Land auf dem richtigen Weg. Warten lohnt sich nicht: Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025, und die ersten Aufsichtsbehörden kontrollieren bereits aktiv.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) – EUR-Lex
- European Accessibility Act – Europäische Kommission
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Gesetze im Internet
- Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – Sozialministerium Österreich
- Décret n° 2023-931 – Légifrance
- Ley 11/2023 – Boletín Oficial del Estado
- Implementatiewet toegankelijkheidsvoorschriften – Eerste Kamer
- Ustawa z dnia 26 kwietnia 2024 r. – ISAP (Sejm)
- Lag (2023:254) – Sveriges Riksdag
- Lov nr. 801 af 7. juni 2022 – Retsinformation
- S.I. No. 636/2023 – Irish Statute Book
- Uudet esteettömyysvaatimukset – Traficom
- Acessibilidade a Produtos e Serviços – INR, I.P. (Portugal)
- Přístupnost výrobků a služeb – Česká obchodní inspekce
- Accessibilité des produits et services (OSAPS) – Luxemburg
- Teenuste ligipääsetavus – TTJA (Estland)
- Zákon č. 351/2022 Z. z. – Slov-Lex
- Zakon o zahtjevima za pristupačnost proizvoda i usluga – Kroatisches Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik
- 2022. évi XVII. törvény – Nemzeti Jogszabálytár (Ungarn)
- Vertragsverletzungsverfahren Griechenland – AccessibleEU / Europäische Kommission
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